Zusammenfassung: Der BFH prüfte den Fall einer liechtensteinischen AG, die die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen wie Bandenwerbung auf ein deutsches Unternehmen übertragen hat. Das Gericht hielt fest, daß die dafür gezahlten Vergütungen in Deutschland nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und daß auch der Steuerabzug gemäß § 50 a dEStG nicht zur Anwendung käme.
BFH 16.05.2001, I R 64/99