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Ausländische Lehrer bei Workshops einer "Bewegungsschule"

SteuerrechtBMFSWI 2000, 88 Heft 2 v. 1.2.2000

Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob eine ausländische Lehrkraft an einer Bewegungsschule als "Vortragender" im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG qualifiziert werden kann und nimmt zu den Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung Stellung.

Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1 Z 1 EStG; Art 14 OECD-MA

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