Zusammenfassung: Sofern nach deutschem Recht entgegen der österreichischen Rechtsansicht atypisch stille Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird, verstößt Deutschland durch die Besteuerung der Betriebstättengewinne nicht gegen das DBA Deutschland.
Rechtsgrundlagen: Art 4 DBA Deutschland; Art 15 Abs 1 DBA Deutschland