§ 290 Abs 2 StPO, § 26 Abs 2 FinStrG
Das ausdrücklich den Vergleich der durch Urteil verhängten Strafen ansprechende Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO (hier iVm § 195 Abs 1 FinStrG) gilt in Bezug auf nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG (zwingend) zu erteilende Weisungen nicht.