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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ177 (RZ 2022, 202)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2022, 202 Heft 9 v. 15.9.2022

§§ 21 Abs 2, 33 Abs 5, 39 Abs 3 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

Bei Schuldsprüchen sowohl nach § 39 FinStrG (hier iVm § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG) als auch nach § 33 FinStrG ist aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 2 vierter Satz FinStrG neben der Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 3 FinStrG) eine Geldstrafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) zu verhängen.

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