§ 31 Abs 1 StGB,
§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO
Das Ausmaß, in dem der Strafrahmen gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz StGB nach oben eingeengt wird, bestimmt sich nach dem Maß der Strafe, die mit einem Urteil verhängt worden ist, das zur nachträglichen Verurteilung im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB steht. Demzufolge ist dieses Strafmaß – bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO – im (Folge-) Urteil festzustellen.