§ 158 Abs 2 StPO
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.
2.6.2022, 12 Os 12/22i (RS0134020)
§ 158 Abs 2 StPO
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.
2.6.2022, 12 Os 12/22i (RS0134020)