§ 52 NO
Nicht in anderen Bestimmungen der Notariatsordnung genannte und dort mit Solennitätsverlust sanktionierte Verstöße gegen § 52 NO berühren die Wirksamkeit des Notariatsakts nicht.
Beisatz: Hier: unterlassene Belehrung. (T1)
§ 52 NO
Nicht in anderen Bestimmungen der Notariatsordnung genannte und dort mit Solennitätsverlust sanktionierte Verstöße gegen § 52 NO berühren die Wirksamkeit des Notariatsakts nicht.
Beisatz: Hier: unterlassene Belehrung. (T1)