§ 3 Abs 1 IO,
Art 6 Nr 1 EuInsVO 2015
Die auch auf § 3 Abs 1 IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung begründet die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats iSv Art 6 Nr 1 EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gegründete Rückforderungsbegehren.