§ 42f Abs 1 UrhG
Die Generalklausel des Zitatrechts rechtfertigt die vergütungsfreie Werknutzung zur Ausübung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (hier: Meinungs- und Versammlungsfreiheit).
§ 42f Abs 1 UrhG
Die Generalklausel des Zitatrechts rechtfertigt die vergütungsfreie Werknutzung zur Ausübung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (hier: Meinungs- und Versammlungsfreiheit).