§ 20 UbG
Ist die vorläufige Unterbringung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts beendet, besteht im Rekursverfahren Neuerungsverbot.
16.2.2022, 7 Ob 18/22f (RS0133934)
§ 20 UbG
Ist die vorläufige Unterbringung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts beendet, besteht im Rekursverfahren Neuerungsverbot.
16.2.2022, 7 Ob 18/22f (RS0133934)