Art 6 EMRK
Eine Pflicht des Gerichts, im Interesse des Angeklagten einzuschreiten, besteht bei – auch groben – Fehlleistungen eines Wahlverteidigers nicht, weil dessen Verhältnis zum Angeklagten nicht vom Schutzbereich des Art 6 Abs 3 lit c EMRK umfasst ist (so schon 14 Os 51/12z).