§ 390a Abs 1 StPO
Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.
§ 390a Abs 1 StPO
Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.