§ 57 Abs 1, Abs 2 Z 1a ZPO
Art 8 HGÜ:
Wenn das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil- und Handelssachen (HGÜ) anzuwenden ist, so ist ein Urteil (einschließlich des Kostenzuspruchs) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken. Dieser (hier ein im Vereinigten Königreich wohnender britischer Staatsbürger) ist daher vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit.