Art 85 Abs 2 DSGVO, Art 9 Abs 1 DSG
Die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken bedarf eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit.
Art 85 Abs 2 DSGVO, Art 9 Abs 1 DSG
Die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken bedarf eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit.