§ 106 Abs 2 KFG 1967
Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG 1967 normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug.