§§ 277 Abs 2, 284 ABGB:
Dem Schutzberechtigten kommt im Verfahren über die Beendigung der Kollisionskuratel Parteistellung zu.
Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind und damit gleichsam prophylaktisch die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können.