§ 17 FinStrG
Im FinStrG stellt der Verfall – wie im Übrigen schon aus der Überschrift zu § 17 FinStrG sowie dem Wortlaut des § 17 Abs 1 FinStrG hervorgeht – eine (Neben-)Strafe dar.
Beisatz: Als solche muss er einzelnen schuldig Gesprochenen konkret zugeordnet werden. (T1)