§ 2 Abs 3 und Abs 3a FamZeitbG
§ 2 Abs 3a FamZeitbG ist nur auf medizinisch indizierte Krankenhausaufenthalte des Kindes anzuwenden. Wurde das gesunde Kind gemeinsam mit dem erkrankten Elternteil aufgenommen, ist das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts nach der generellen Regel des § 2 Abs 3 FamZeitbG zu prüfen.