§§ 1480, 1497 ABGB
Die Verjährungsfrist für Rentenansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch nicht geltend gemacht wurden, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils (neu) zu laufen.
§§ 1480, 1497 ABGB
Die Verjährungsfrist für Rentenansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch nicht geltend gemacht wurden, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils (neu) zu laufen.