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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ94 (RZ 2022, 109)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2022, 109 Heft 5 v. 15.5.2022

§ 38 StPO, § 179 StVG

Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).

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