§ 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG
Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG folgt, dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag zufolge der Stundung nicht erhöhen darf.
§ 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG
Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG folgt, dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag zufolge der Stundung nicht erhöhen darf.