§ 252 Abs 1 Z 2a StPO:
Nur eine unmissverständliche Aussageverweigerung der kontradiktorisch vernommenen Zeugin berechtigt aus Z 2a des § 252 Abs 1 StPO zur Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen über ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung.
OGH 1.8.2022, 14 Os 21/22b