§ 53 Abs 4 GBG
Die Bewilligung des Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung der Rangordnung auf dem darin angeführten Grundbuchskörper verwendeten Rangordnungserklärung widerspricht § 53 Abs 5 GBG.