§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG 2005
Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.