§ 29 Abs 2 MRG
Hat der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des § 29 Abs 2 MRG nicht eingehalten, wird das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet. § 33 Abs 1 MRG ist analog anzuwenden.
§ 29 Abs 2 MRG
Hat der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des § 29 Abs 2 MRG nicht eingehalten, wird das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet. § 33 Abs 1 MRG ist analog anzuwenden.