§ 5 BPG
Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers werden keine Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet. Die Pensionskasse hat den Unverfallbarkeitsbetrag weiter zu veranlagen und bei Eintritt des Leistungsfalls auf Basis des Unverfallbarkeitsbetrages eine Pensionsleistung zu erbringen.