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Der Neuaufbau von Staat und Justiz

WissenschaftUniv.-Prof. Dr. Dr. h.c. Clemens JablonerRZ 2022, 244 Heft 11 v. 15.11.2022

I. Einleitung1)1)Referat im Rahmen des Symposiums "Wiedererrichtet inmitten von Trümmern: Der Oberste Gerichtshof 1945" am 10. Mai 2022. Die Vortragsform wurde beibehalten, einige Anmerkungen hinzugefügt. Frau Mag.a Laura Rathmanner danke ich für wertvolle Unterstützung.

A.E.I.O.U. – Austria erit in orbe ultima – Österreich wird bis ans Ende aller Zeiten bestehen. Das lassen wir einmal dahingestellt. Rückblickend gesehen hat "Österreich" in seinen wechselnden Gestalten jedenfalls vieles überstanden. Eine in rechtlicher Hinsicht verfestigte Staatlichkeit Österreichs ist wohl seit 1804, also seit der Begründung des Kaisertums Österreich durch Franz II., anzunehmen. Es ist hier nicht am Platz, auf die historischen und sozialen Wechselfälle einzugehen. Bemerkenswert ist es indessen, dass die Verfassungen Österreichs seitdem als ausgeprägte "Juristenverfassungen" qualifiziert werden können. Das hat historische Gründe, denn hierorts waren die berühmten Verfassungsmomente kaum je von der Aussicht auf eine nun herankommende, freudig begrüßte Zukunft geprägt. Viel eher versammelten sich die Verfassungsväter auf einer Bühne, auf der die Versatzstücke real und ideell zusammengebrochener Reiche lagerten: So war es 1804, als das Kaisertum Österreich angesichts des moribunden Heiligen Römischen Reichs entstand, 1867 nach Königgrätz, 1918/19 nach dem verlorenen Weltkrieg und dem Zusammenbruch der Monarchie. Noch bis tief in die Zweite Republik herauf wurde der 12. November 1918 mitnichten als ein Freudentag gesehen. Die Unabhängigkeitserklärung 1945 hatte schließlich die Niederlage im Zweiten Weltkrieg und die Katastrophe des Nationalsozialismus zum Hintergrund.

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