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Zur Sachverständigenbestellung im Unterbringungsverfahren

WissenschaftUniv.-Prof. Dr. Klaus SchwaighoferRZ 2022, 219 Heft 10 v. 15.10.2022

I. Einleitung

Wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB gegeben sind, hat die Staatsanwaltschaft einen Unterbringungsantrag zu stellen (§ 429 Abs 1 StPO). Für das Ermittlungsverfahren ordnet § 429 Abs 2 Z 2 StPO an, dass der Betroffene mindestens durch einen Sachverständigen1)1)Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine gendergerechte Sprache verzichtet und immer nur die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe beziehen sich selbstverständlich immer auf alle Geschlechter. aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen ist.2)2)Auf die Zuständigkeit für die Bestellung von Sachverständigen und die Vorgangsweise wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen. Ausführlich dazu Schwaighofer, Der Sachverständige im österreichischen Strafverfahren, ZWF 2020, 1 (2 ff); und Hinterhofer in WK-StPO § 126 Rz 50 ff. Entsprechendes gilt nach § 436 StPO auch für das Ermittlungsverfahren zur Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB.

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