I. Einleitung
Wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB gegeben sind, hat die Staatsanwaltschaft einen Unterbringungsantrag zu stellen (§ 429 Abs 1 StPO). Für das Ermittlungsverfahren ordnet § 429 Abs 2 Z 2 StPO an, dass der Betroffene mindestens durch einen Sachverständigen1) aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen ist.2) Entsprechendes gilt nach § 436 StPO auch für das Ermittlungsverfahren zur Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB.