§§ 21, 45 Abs 1 StGB
Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.