§ 33 Abs 1 MedienG
Die bereits erfolgte Löschung eines inkriminierten Kommentars hindert die (neuerliche) Anordnung der Löschung nicht.
11.9.2019, 15 Os 85/19t, 15 Os 86/19i (RS0132865)
§ 33 Abs 1 MedienG
Die bereits erfolgte Löschung eines inkriminierten Kommentars hindert die (neuerliche) Anordnung der Löschung nicht.
11.9.2019, 15 Os 85/19t, 15 Os 86/19i (RS0132865)