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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ318 (RZ 2020, 264)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 264 Heft 12 v. 15.12.2020

§ 17 Abs 5 StVO

Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec2 liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.

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