§ 32 Abs 1 MRG
Bietet der Vermieter in einer Kündigung aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 9, 11 oder 14 bis 16 MRG in der Kündigung selbst Ersatzobjekte an, so hat das Gericht mit Zwischenurteil nach § 32 Abs 1 Satz 2 MRG vorzugehen, wenn der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen erhebt, die nicht berechtigt sind, und das Gericht den Kündigungsgrund für verwirklicht hält.