§ 16 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Bei der Berechnung des aliquoten Abgeltungsbetrags ist auf den Gesamtumfang der geschuldeten Leistung abzustellen und zu beurteilen, ob dafür eine bestimmte Quantität (ein bestimmtes Volumen) oder die Zeitkomponente maßgebend ist. Kommt es auf die Zeitkomponente an, so ist der pro rata temporis-Grundsatz maßgebend.