§§ 83 Abs 1 und 3, 84 Abs 4 StGB:
Zwischen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 3 StGB und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ist echte Konkurrenz möglich. Lenker eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt bleiben auch während fahrplanmäßiger Aufenthalte durch § 83 Abs 3 StGB geschützt, sofern sie weiterhin für Fahrzeug und Passagiere (mit-)verantwortlich sind.