§ 491 Abs 8 StPO
Aus § 491 Abs 8 StPO folgt, dass Strafverfügungen ab ihrer Erlassung, also schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft, Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass die neuerliche Verfolgung wegen der damit abgeurteilten Straftat (vorläufig) unzulässig ist.