§§ 837, 1012 ABGB, § 34 Abs 1 WEG
Im Zusammenhang mit Wohnungseigentum unterliegt der Anspruch auf Rechnungslegung des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem auch nur faktisch verwaltenden Mit- und Wohnungseigentümer oder auch Dritten der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 34 Abs 1 letzter Satz WEG analog.