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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ91 (RZ 2019, 113)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 113 Heft 6 v. 15.6.2019

§ 8a BEinstG

Die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem, zu dem der Arbeitgeber nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, kann der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.

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