§ 8a BEinstG
Die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem, zu dem der Arbeitgeber nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, kann der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.