§§ 81 Abs 1, 97 Abs 1 EheG
Zur Berücksichtigung einer Vereinbarung der Ehegatten zur Zahlung einer Morgengabe (auch "Brautgabe" oder "Mahr") im nachehelichen Aufteilungsverfahren.
Hier: Eine nach iranischem Recht von einem iranischen Gericht bereits titulierte Morgengabe von 500 Goldmünzen. (T1)