§ 34 MuSchG, § 150 PatG
Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.
29.1.2019, 4 Ob 213/18d (RS0132464)
§ 34 MuSchG, § 150 PatG
Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.
29.1.2019, 4 Ob 213/18d (RS0132464)