§§ 314, 317 Abs 3 StPO, § 345 Abs 1 Z 9 StPO
Bejahen die Geschworenen eine (infolge Bejahung der Hauptfrage) gegenstandslose Eventualfrage, ist die Antwort der Geschworenen insoweit in sich widersprechend im Sinn des § 345 Abs 1 Z 9 StPO.
§§ 314, 317 Abs 3 StPO, § 345 Abs 1 Z 9 StPO
Bejahen die Geschworenen eine (infolge Bejahung der Hauptfrage) gegenstandslose Eventualfrage, ist die Antwort der Geschworenen insoweit in sich widersprechend im Sinn des § 345 Abs 1 Z 9 StPO.