Art 5 Z 5 EuGVVO, Art 7 Z 5 EuGVVO 2012, Art 125 Abs 1 UMV
Für das Vorliegen einer Niederlassung ist entscheidend, dass diese auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung wird dafür nicht verlangt, wohl aber ein gewisses Aufsichts- und Leistungsverhältnis mit Weisungsrecht.