Sollte in einem gerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Zustellkurators iSd § 116 ZPO erforderlich sein, so stellt sich mitunter im außerstreitigen Verfahren die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit: Gerade die Verfahrensführung von Kindschafts-, Erwachsenenschutzbetreuungs- und Kuratelsangelegenheiten obliegt grundsätzlich einem Rechtspfleger und nicht einem Richter. In § 19 Abs 2 Z 5 lit c RpflG ist der Zustellkurator jedoch nicht ausdrücklich angeführt, weshalb in Lehre und Rsp strittig ist, wer nun für die Bestellung eines Zustellkurators in den genannten Angelegenheiten konkret zuständig ist.