§§ 15 Abs 3, 269 Abs 2, 302 StGB
Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen "absolut untauglichen" Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar.
§§ 15 Abs 3, 269 Abs 2, 302 StGB
Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen "absolut untauglichen" Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar.