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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ210 (RZ 2019, 248)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 248 Heft 12 v. 15.12.2019

§§ 281, 198 IO

Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

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