§ 18 Abs 4 FHStG
§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.
13.6.2019, 4 Ob 93/19h (RS0132736)
§ 18 Abs 4 FHStG
§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.
13.6.2019, 4 Ob 93/19h (RS0132736)