§§ 450, 485 Abs 1 StPO
Nach Eintritt der – durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450, 485 Abs 1 StPO; RS0132157) zum Ausdruck gebrachten – Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit (§ 450 erster Satz StPO; § 485 Abs 1 Z 1 StPO) nicht mehr in Betracht.