§ 19 Abs 3 und Abs 4 FinStrG
Wird der Wertersatz iSd § 19 Abs 4 FinStrG mehreren Personen anteilsmäßig auferlegt, darf die Summe der anteilig auszusprechenden Wertersatzstrafen den gemäß § 19 Abs 3 FinStrG zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen.
§ 19 Abs 3 und Abs 4 FinStrG
Wird der Wertersatz iSd § 19 Abs 4 FinStrG mehreren Personen anteilsmäßig auferlegt, darf die Summe der anteilig auszusprechenden Wertersatzstrafen den gemäß § 19 Abs 3 FinStrG zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen.