§ 271 Abs 7 StPO
Der Oberste Gerichtshof ist an den Protokollsinhalt gebunden, wenn ein diesbezüglicher [hier: auf Streichung einer Passage abzielender] Berichtigungsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.
§ 271 Abs 7 StPO
Der Oberste Gerichtshof ist an den Protokollsinhalt gebunden, wenn ein diesbezüglicher [hier: auf Streichung einer Passage abzielender] Berichtigungsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.