§§ 56 Abs 1 und Abs 3, 285 Abs 1, 292 letzter Satz, 364, 467 Abs 1 StPO
Ein Angeklagter, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht auf schriftliche Übersetzung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und Zustellung derselben gemeinsam mit dem Urteil.